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Stand: 09/2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen und Batteriespeicher

für Planung, Lieferung, Verkauf, Montage, Inbetriebnahme und – soweit ausdrücklich vereinbart – Wartung

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Anbieter: Volodin Energy System, Einzelunternehmen, vertreten durch Kirill Volodin, Zur Bergermühle 1a, 31228 Peine, Telefon: +49 1573 6819387, E-Mail: info@volodin-energysystem.de, Webseite: www.volodin-energysystem.de

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln Verträge mit Verbrauchern und Unternehmern. Die konkrete Leistungsbeschreibung, das Angebot, die Auftragsbestätigung und sonstige individuelle Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor, soweit sie wirksam vereinbart wurden.

§ 1 Geltungsbereich und Anbieterangaben

(1) Geltungsbereich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Volodin Energy System, Einzelunternehmen (im Folgenden „Unternehmen“) und seinen Kunden über die Planung, Lieferung, den Verkauf, die Montage, den Anschluss, die Inbetriebnahme, Prüfung, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Fehlersuche an Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern, Wärmepumpen, Wallboxen und sonstigen elektrotechnischen Anlagen und Komponenten sowie über allgemeine Elektroinstallationsarbeiten, insbesondere an Zählerschränken, Unterverteilungen, Leitungen, Schutz- und Schaltgeräten sowie über Änderungen und Erweiterungen bestehender Elektroanlagen, jeweils nur im vertraglich vereinbarten Umfang.

(2) Anbieter. Vertragspartner des Kunden ist: Volodin Energy System, Einzelunternehmen, vertreten durch Kirill Volodin, Zur Bergermühle 1a, 31228 Peine, Telefon: +49 1573 6819387, E-Mail: info@volodin-energysystem.de, Webseite: www.volodin-energysystem.de

(3) Verbraucher und Unternehmer. Die Regelungen dieser AGB gelten für Verträge mit Verbrauchern und Unternehmern. Besondere Regelungen für Unternehmer gelten ausschließlich, wenn der Kunde bei Abschluss des jeweiligen Vertrags als Unternehmer handelt. Zwingende Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern bleiben unberührt.

(4) Einbeziehung. Die AGB werden in den Vertrag einbezogen, wenn das Unternehmen den Kunden vor oder bei Vertragsschluss in zumutbarer Weise auf sie hinweist, dem Kunden die Möglichkeit verschafft, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und der Kunde mit ihrer Geltung einverstanden ist. Bei Verbraucherverträgen gelten ergänzend die gesetzlichen Anforderungen an die Einbeziehung und Information.

(5) Vorrang individueller Vereinbarungen. Individuelle Vereinbarungen, die Leistungsbeschreibung, das Angebot, die Auftragsbestätigung und ausdrücklich vereinbarte Nachträge haben Vorrang vor diesen AGB. Individualabreden werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.

(6) Abweichende Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn das Unternehmen ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für abweichende oder ergänzende Einkaufs- und Geschäftsbedingungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Verbraucher. Verbraucher ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(2) Unternehmer. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Anlage. Anlage ist die im Vertrag bezeichnete technische Einheit aus den vereinbarten Photovoltaikmodulen, Wechselrichtern, Batteriespeichern, Wärmeerzeugern, Wärmepumpen, Hydraulik- und Elektrotechnik, Montagesystemen, Schutz- und Schaltgeräten, Regelungen sowie der vereinbarten Software und Kommunikationstechnik.

(4) Komponenten. Komponenten sind einzelne Geräte, Bauteile, Leitungen, Befestigungs- und Montagemittel, Zähler- und Schutztechnik, Speicher, Steuerungen, Zubehör und sonstige im Angebot aufgeführte Liefergegenstände.

(5) Montageort. Montageort ist das Grundstück, Gebäude, Dach, der Technikraum oder eine sonstige Fläche, an dem oder in der die Anlage errichtet, angeschlossen oder betrieben werden soll.

(6) Netzbetreiber. Netzbetreiber ist das für den Netzanschluss und die Netznutzung zuständige Energieversorgungsunternehmen. Soweit erforderlich, umfasst der Begriff auch Messstellenbetreiber, Versorgungsunternehmen und sonstige beteiligte Stellen.

(7) Vereinbarte Leistungen. Vereinbarte Leistungen sind ausschließlich die im Angebot, in der Auftragsbestätigung, in der Baubeschreibung oder in einem wirksamen Nachtrag ausdrücklich beschriebenen Leistungen. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet.

§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Vertragsgegenstand. Das Unternehmen erbringt die im Vertrag festgelegten Leistungen zur Planung, Lieferung, zum Verkauf, zur Montage und zur Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern und Wärmepumpen. Art, Umfang und technische Ausführung ergeben sich vorrangig aus der individuellen Leistungsbeschreibung.

(2) Allgemeine Elektroinstallationsarbeiten. Das Unternehmen erbringt, soweit im jeweiligen Vertrag vereinbart, auch allgemeine Elektroinstallationsarbeiten einschließlich der Planung, Lieferung, Montage, Änderung, Erweiterung, Instandsetzung, Prüfung und Fehlersuche an elektrischen Anlagen und Anlagenteilen. Dies umfasst insbesondere Zählerschränke, Unterverteilungen, Leitungen, Schutz- und Schaltgeräte, Wallboxen und sonstige Ladeeinrichtungen sowie die elektrische Erweiterung und Anpassung bestehender Anlagen. Art, Umfang und technische Ausführung ergeben sich vorrangig aus der individuellen Leistungsbeschreibung.

(3) Planung und Auslegung. Zur Planung können insbesondere die Aufnahme der örtlichen Gegebenheiten, die Dimensionierung der Komponenten, die Festlegung von Aufstell- und Leitungswegen, die Erstellung von Schalt- oder Hydraulikschemata und die Abstimmung der Anlage gehören, soweit dies beauftragt ist.

(4) Lieferung und Montage. Die Montage kann die Befestigung von Modulen und Komponenten, die Verlegung und den Anschluss von Gleich- und Wechselstromleitungen, die Installation von Wechselrichter und Batteriespeicher, die hydraulische Einbindung einer Wärmepumpe, den Anschluss an vorhandene Systeme sowie Prüf- und Einstellarbeiten umfassen, jeweils nur im vereinbarten Umfang.

(5) Inbetriebnahme und Dokumentation. Zur Inbetriebnahme gehören die vereinbarten Funktionsprüfungen, Parametrierungen, Messungen, Einweisungen und die Übergabe der vereinbarten Unterlagen. Die Inbetriebnahme setzt voraus, dass die hierfür erforderlichen Leistungen des Kunden, des Netzbetreibers und anderer Beteiligter vorliegen.

(6) Wartung. Wartungs-, Inspektions-, Reinigungs-, Monitoring- oder Fernüberwachungsleistungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart sind. Ein Kauf-, Montage- oder Inbetriebnahmevertrag umfasst keine laufende Wartung.

(7) Nicht beauftragte Leistungen. Nicht geschuldet sind insbesondere Bau- und Dachsanierungen, die Beseitigung von Asbest oder anderen Gefahrstoffen, umfangreiche Gerüst- oder Kranleistungen, die Ertüchtigung von Statik, Brandschutz oder Leitungsnetzen, Tiefbau, Maler- und Putzarbeiten, die vollständige Erneuerung einer Heizungsanlage, Netzverstärkungen, Zählerarbeiten des Netz- oder Messstellenbetreibers, behördliche Entscheidungen sowie Fördermittel- oder Finanzierungsleistungen, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart sind.

§ 4 Angebote, technische Planung und Vertragsschluss

(1) Angebote. Angebote des Unternehmens sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer bestimmten Bindungsfrist versehen sind. Im Übrigen sind sie freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots, durch Auftragsbestätigung des Unternehmens oder – sofern vereinbart – durch Beginn der Ausführung zustande.

(2) Technische Prüfung. Die endgültige technische Ausführung steht, soweit im Angebot vorbehalten, unter dem Ergebnis der Bestandsaufnahme, der Prüfung der technischen Anschlussbedingungen, der Verfügbarkeit der Komponenten sowie der Prüfung von Dach, Gebäude, Statik, Leitungswegen und vorhandenen Anlagen. Ergeben sich danach erhebliche Abweichungen, informiert das Unternehmen den Kunden unverzüglich und unterbreitet, soweit möglich, einen angepassten Vorschlag.

(3) Bestandsaufnahme und Baubeschreibung. Maße, Fotos, Angaben des Kunden und Planungsunterlagen werden der Ausführung zugrunde gelegt, soweit sie überprüft wurden. Die Baubeschreibung oder das Angebot soll die wesentlichen Komponenten, Mengen, Leistungsgrenzen und Voraussetzungen ausweisen. Handelsübliche, technisch gleichwertige Änderungen sind nur zulässig, wenn sie dem Kunden zumutbar sind, die vereinbarte Funktion nicht beeinträchtigen und keine wesentliche Vertragsänderung darstellen.

(4) Abweichungen. Abweichungen aufgrund behördlicher Vorgaben, Herstelleränderungen, nicht verfügbarer Komponenten oder der technischen Prüfung werden dem Kunden in Textform mitgeteilt, wenn sie die vereinbarte Funktion, den Preis oder den Termin wesentlich berühren. Eine wesentliche Änderung erfolgt nur aufgrund einer wirksamen Vereinbarung oder im gesetzlich zulässigen Rahmen.

(5) Keine Ertrags- oder Einspargarantie. Ertrags-, Verbrauchs-, Autarkie-, Heizkosten-, Einspeise- oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind Prognosen, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung bezeichnet sind. Ein bestimmter Stromertrag, Autarkiegrad, eine bestimmte Heizkostenersparnis oder eine bestimmte Einspeisevergütung wird nicht zugesichert.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ermöglicht dem Unternehmen und seinen Erfüllungsgehilfen nach vorheriger angemessener Abstimmung den erforderlichen Zutritt zum Montageort und stellt die für Planung, Lieferung, Montage, Prüfung und Wartung erforderlichen Angaben und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.

(2) Der Kunde informiert das Unternehmen vollständig über Eigentumsverhältnisse, Vermietung, bestehende Rechte Dritter, Vorschäden, bekannte Schadstoffe, Besonderheiten des Gebäudes, vorhandene Leitungen, die Heizungsanlage und sonstige für die Leistung relevante Umstände. Er beschafft erforderliche Eigentümer-, Vermieter- oder sonstige Zustimmungen, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich dem Unternehmen übertragen wurde.

(3) Der Kunde sorgt für Baufreiheit, eine angemessene Zufahrt und sichere Arbeitsbedingungen. Er stellt, soweit vereinbart oder erforderlich, geeignete Abstell-, Aufstell- und Lagerflächen sowie Energie-, Wasser- und gegebenenfalls Internetanschlüsse bereit. Der Kunde hält Haustiere, Personen und Gegenstände aus dem Arbeitsbereich fern.

(4) Der Kunde stellt sicher, dass die für die vereinbarte Ausführung erforderliche Tragfähigkeit, der Dachzustand, die Zugänglichkeit, die Leitungswege und die Aufstellflächen vorhanden oder beauftragt sind. Eine Prüfung durch das Unternehmen erfolgt nur im Umfang der vereinbarten Bestandsaufnahme und ersetzt keine weitergehende Statik-, Dach-, Brandschutz- oder Fachplanung, sofern diese nicht ausdrücklich beauftragt wurde.

(5) Der Kunde unterstützt erforderliche Anmeldungen, Registrierungen und Abstimmungen mit Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Behörden und Förderstellen und stellt notwendige Vollmachten und Erklärungen rechtzeitig bereit. Eine Pflichtverletzung des Kunden liegt nur vor, soweit er eine zumutbare und ausdrücklich vereinbarte Mitwirkung trotz angemessener Aufforderung nicht erbringt.

(6) Verzögerungen oder Mehrkosten, die ausschließlich darauf beruhen, dass der Kunde erforderliche Voraussetzungen oder Mitwirkungen nicht rechtzeitig bereitstellt, werden dem Kunden nur berechnet, soweit sie tatsächlich entstehen, erforderlich und nachgewiesen sind. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 6 Genehmigungen, Netzanschluss, Marktstammdatenregister und Fördermittel

(1) Das Unternehmen übernimmt nur die im Vertrag ausdrücklich bezeichneten Anmeldungen, Anzeigen, Registrierungen und Abstimmungen. Leistungen des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers, der Behörden oder anderer Dritter sind keine Leistungen des Unternehmens, auch wenn das Unternehmen bei der Vorbereitung oder Kommunikation unterstützt.

(2) Der Netzanschluss, die Netzverträglichkeitsprüfung, die Zuteilung oder Änderung eines Zählers, die Messkonfiguration, die Freigabe durch den Netzbetreiber und die Herstellung oder Verstärkung des öffentlichen Netzes obliegen dem jeweils zuständigen Dritten. Das Unternehmen schuldet insoweit nur die vereinbarte Mitwirkung und die von ihm zu vertretenden technischen Vorbereitungen.

(3) Soweit vereinbart, unterstützt das Unternehmen den Kunden bei der Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister. Die rechtzeitige und vollständige Registrierung bleibt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Aufgabe des Kunden. Das Unternehmen übernimmt keine Garantie für eine Genehmigung, Netzverträglichkeit, Registrierung, Anschlusszusage oder bestimmte Bearbeitungsdauer.

(4) Fördermittel, Zuschüsse, Vergütungen, Kredite, Steuerwirkungen und sonstige öffentliche Vorteile werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist. Das Unternehmen garantiert weder die Bewilligung noch die Höhe oder den Fortbestand einer Förderung oder Einspeisevergütung. Der Kunde muss Förderanträge und fristgebundene Nachweise selbst oder aufgrund einer ausdrücklichen Vollmacht rechtzeitig einreichen.

(5) Eine Bevollmächtigung des Unternehmens zur Vertretung des Kunden gegenüber Netzbetreibern, Behörden, Förderstellen oder sonstigen Dritten besteht nur aufgrund einer gesonderten, ausdrücklichen Vollmacht.

§ 7 Lieferung, Montage und Ausführungsfristen

(1) Liefer- und Ausführungsfristen ergeben sich aus dem Vertrag. Fristen beginnen nicht, bevor der Kunde alle vereinbarten Mitwirkungen erbracht, erforderliche Anzahlungen geleistet und die technischen Voraussetzungen für den Beginn geschaffen hat, soweit das Unternehmen dies zu vertreten hat.

(2) Teillieferungen und Teilmontagen sind zulässig, wenn sie dem Kunden zumutbar sind, die Gesamtleistung dadurch nicht dauerhaft beeinträchtigt wird und keine zusätzlichen Kosten entstehen, die der Kunde nicht vereinbart hat. Teilrechnungen dürfen nur im gesetzlich zulässigen Umfang und entsprechend dem Wert der erbrachten Leistung gestellt werden.

(3) Liefer- oder Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn das Unternehmen die Verzögerung nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Lieferengpässen, höherer Gewalt, außergewöhnlicher Witterung, behördlichen Verzögerungen, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, fehlender Netzbetreiberfreigabe oder ausbleibenden Vorleistungen Dritter. Das Unternehmen informiert den Kunden über wesentliche Verzögerungen und deren voraussichtliche Dauer.

(4) Dauert eine nicht vom Unternehmen zu vertretende Behinderung länger als drei Monate an, kann jeder Vertragspartner nach erfolgloser angemessener Fristsetzung vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bereits erbrachte Leistungen sind nach den gesetzlichen Regeln abzurechnen; weitergehende Ansprüche richten sich nach § 16.

(5) Gesetzliche Rechte wegen Verzugs, insbesondere bei zu vertretender Überschreitung verbindlicher Fristen, bleiben unberührt.

§ 8 Änderungen und zusätzliche Leistungen

(1) Änderungswünsche des Kunden werden geprüft. Sie werden erst verbindlich, wenn die Parteien die Änderung, ihre Auswirkungen auf Preis und Termine sowie gegebenenfalls die Folgen für Förderungen, Genehmigungen und technische Dokumentation in Textform vereinbart haben.

(2) Technisch notwendige Abweichungen, die erst bei der Ausführung erkennbar werden, teilt das Unternehmen dem Kunden unverzüglich mit. Ist eine vorherige Abstimmung wegen Gefahr im Verzug oder zur Vermeidung erheblicher Schäden nicht möglich, darf das Unternehmen nur solche Maßnahmen ausführen, die zur Sicherung der Anlage oder zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung objektiv erforderlich sind. Die voraussichtlichen Mehr- oder Minderkosten sind transparent darzustellen.

(3) Zusätzliche Leistungen werden nicht ohne Auftrag ausgeführt, es sei denn, sie sind zur Gefahrenabwehr oder zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderlich. Der Kunde erhält vor Ausführung, soweit möglich, eine nachvollziehbare Information über die Preis- und Terminfolgen. Einseitige, unbestimmte Preis- oder Leistungsänderungsvorbehalte bestehen nicht.

§ 9 Montageort, technische Voraussetzungen und Eigentumseingriffe

(1) Das Unternehmen darf bei der Planung und Montage von den im Vertrag vorausgesetzten Bedingungen ausgehen. Dazu gehören insbesondere eine ausreichende Tragfähigkeit und ein geeigneter Zustand von Dach und Gebäude, geeignete Flächen für Technik und Wärmepumpe, sichere Leitungswege, ausreichender Brand- und Berührungsschutz, funktionsfähige Anschlussmöglichkeiten sowie eine zugängliche und kompatible Heizungs- und Elektroinstallation.

(2) Durchdringungen, Befestigungen, Kernbohrungen, Leitungsführungen, Wand- und Deckendurchführungen sowie Eingriffe in Dach, Fassade, Estrich, Boden oder bestehende Anlagen werden nur im vereinbarten Umfang vorgenommen. Erforderliche Abdichtungs-, Brandschutz- und Wiederherstellungsarbeiten werden in der Leistungsbeschreibung festgelegt; nicht vereinbarte Sanierungs- oder Ertüchtigungsarbeiten sind gesondert zu beauftragen.

(3) Bei Wärmepumpen sind insbesondere Aufstellfläche, Schallschutz, Abstände, Kondensat- und Frostschutz, hydraulische Einbindung, Heizflächen, Wärmequellen und die vorhandene elektrische Anschlussleistung zu berücksichtigen. Das Unternehmen schuldet keine Verbesserung nicht beauftragter Bestandsanlagen und keine bestimmte Raumtemperatur, wenn die hierfür erforderlichen baulichen oder technischen Voraussetzungen nicht Vertragsbestandteil sind.

(4) Werden nicht erkennbare Hindernisse, unbekannte Leitungen, Schadstoffe, unzureichende Tragfähigkeit, Feuchtigkeit, mangelhafte Abdichtungen oder sonstige Risiken festgestellt, unterbricht das Unternehmen die betroffenen Arbeiten, soweit dies zur Vermeidung von Schäden erforderlich ist. Die Parteien stimmen das weitere Vorgehen einschließlich eines etwaigen Nachtrags ab. Gesetzliche Rechte wegen Mängeln oder Pflichtverletzungen bleiben unberührt.

§ 10 Inbetriebnahme, Einweisung, Dokumentation und Übergabe

(1) Die Inbetriebnahme erfolgt, wenn die vereinbarten technischen Voraussetzungen erfüllt, erforderliche Freigaben vorhanden und die von Dritten geschuldeten Anschluss- oder Messarbeiten durchgeführt sind. Das Unternehmen führt die vereinbarten Prüfungen und Einstellungen durch und hält das Ergebnis, soweit üblich oder vereinbart, in einem Inbetriebnahme- oder Übergabeprotokoll fest.

(2) Der Kunde erhält im vereinbarten Umfang Bedienungs-, Sicherheits- und Wartungshinweise, Anlagendokumentation, Prüf- und Messprotokolle, Herstellerunterlagen sowie Informationen zu Zugangsdaten und zur Bedienung von Monitoring- oder Cloud-Anwendungen. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und nach einem Nutzerwechsel zu ändern.

(3) Herstellerunterlagen, Software, Firmware, Apps und Cloud-Dienste unterliegen den jeweiligen Nutzungsbedingungen und Rechten der Hersteller oder Dienstanbieter. Der Kunde erhält nur die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Nutzungsrechte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Eine dauerhafte Verfügbarkeit, Kompatibilität oder Weiterentwicklung von Drittanbieterdiensten wird nicht geschuldet.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, Sicherheitshinweise zu beachten, Zugangsdaten zu schützen und die Anlage nur bestimmungsgemäß zu betreiben. Die Übergabe von Unterlagen ersetzt keine Einweisung in Tätigkeiten, die nur durch hierfür qualifizierte Personen oder Fachbetriebe vorgenommen werden dürfen.

§ 11 Abnahme und Teilabnahme

(1) Soweit werk- oder bauvertragliche Leistungen geschuldet sind, gelten die gesetzlichen Abnahmeregeln. Das Unternehmen kann nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung die Abnahme in Textform verlangen und dem Kunden hierfür einen angemessenen Termin oder eine angemessene Frist vorschlagen.

(2) Bei der Abnahme prüfen die Parteien die Leistung auf wesentliche erkennbare Mängel und halten Feststellungen, Vorbehalte und noch offene Restarbeiten in einem Protokoll fest. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen dieser Mängel bleiben bestehen.

(3) Eine Teilabnahme findet nur statt, wenn sie gesetzlich zulässig, ausdrücklich vereinbart oder wegen selbstständiger, abgrenzbarer Teilleistungen sachgerecht ist. Eine Teilabnahme führt nicht zu einer unangemessenen Vorverlagerung von Gefahr, Vergütung oder Verjährungsbeginn.

(4) Gegenüber Verbrauchern, insbesondere bei Verbraucherbauverträgen, gelten die gesetzlichen Anforderungen an Abnahmeverlangen, Abnahmefiktionen, Belehrungen und die Abnahme unter Vorbehalt. Eine Abnahmefiktion tritt nur ein, wenn ihre gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; eine unangemessene oder pauschale Abnahmefiktion wird nicht vereinbart.

§ 12 Preise, Abschlagszahlungen, Fälligkeit und Aufrechnung

(1) Die vereinbarten Preise ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Preise gegenüber Verbrauchern einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern wird die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, soweit gesetzlich erforderlich.

(2) Im Preis enthalten sind nur die ausdrücklich aufgeführten Leistungen und Komponenten. Gerüst, Kran, besondere Hebe- und Transportleistungen, Versand, Entsorgung, Dach- oder Gebäudesanierung, Netzanschluss, Zähler, Messkonzept, Tiefbau, Wiederherstellung, zusätzliche Schutz- oder Brandschutzmaßnahmen sowie sonstige Zusatzleistungen werden nur berechnet, wenn sie vereinbart oder nach den Umständen erforderlich und beauftragt sind. Nicht vorhersehbare Zusatzkosten sind vor ihrer Entstehung transparent mitzuteilen, soweit dies möglich ist.

(3) Abschlagszahlungen dürfen nur nach den gesetzlichen Vorgaben und entsprechend dem Wert der bereits erbrachten oder nach dem Vertrag geschuldeten Leistung verlangt werden. Bei Verbraucherverträgen, insbesondere bei Verbraucherbauverträgen, werden gesetzliche Obergrenzen, Sicherheiten und Schutzvorschriften eingehalten. Anzahlungen werden nur verlangt, wenn sie vereinbart und rechtlich zulässig sind.

(4) Rechnungen sind, sofern keine andere Frist vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Werklohn wird, soweit gesetzlich vorgesehen, mit Abnahme fällig; für Teilleistungen gilt dies nur, wenn eine Teilabnahme oder eine gesetzlich zulässige Teilabrechnung vorliegt.

(5) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Verbraucher dürfen außerdem mit Forderungen aufrechnen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder gesetzlich zwingend besteht.

(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Das Unternehmen kann nach angemessener Fristsetzung die gesetzlichen Rechte geltend machen. Die Anlage darf nicht aus Sicherheitsgründen abgeschaltet oder unbrauchbar gemacht werden, wenn dies dem Kunden unzumutbar wäre oder gesetzliche Schutzvorschriften entgegenstehen.

§ 13 Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

(1) Das Eigentum an gelieferten Waren und Komponenten, die nicht wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes werden, bleibt bis zur vollständigen Zahlung des jeweiligen Kaufpreises vorbehalten. Soweit Komponenten aufgrund ihrer Verbindung rechtlich wesentliche Bestandteile werden, richtet sich der Eigentumsübergang nach den gesetzlichen Vorschriften; ein Eigentumsvorbehalt wird insoweit nicht entgegen zwingendem Recht aufrechterhalten.

(2) Bei Verbrauchern erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt nur auf die konkrete Forderung aus dem jeweiligen Vertrag und nur so weit, wie er gesetzlich zulässig und zur Sicherung dieser Forderung erforderlich ist. Bereits erfüllte oder nicht mehr bestehende Forderungen werden nicht gesichert.

(3) Ist der Kunde Unternehmer, bleibt die Vorbehaltsware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Unternehmens, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Unternehmer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Die daraus entstehenden Forderungen werden im Voraus in Höhe des Rechnungswerts zur Sicherung abgetreten; das Unternehmen nimmt die Abtretung an. Der Unternehmer bleibt zur Einziehung berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug gerät oder seine Zahlungen einstellt.

(4) Der Unternehmer darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Zugriffen Dritter, Beschädigung, Verlust oder sonstigen Beeinträchtigungen hat er das Unternehmen unverzüglich zu informieren. Das Unternehmen gibt Sicherheiten nach den gesetzlichen Regeln frei, wenn ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen nachhaltig übersteigt.

§ 14 Mängelrechte und Gewährleistung

(1) Dem Kunden stehen bei Mängeln die gesetzlichen Rechte zu. Das Unternehmen ist zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Kunde hat dem Unternehmen die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Gelegenheit zu geben.

(2) Die Nacherfüllung umfasst Ausbau- und Einbaukosten im gesetzlich geschuldeten Umfang. Umfang und Art der Nacherfüllung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den berechtigten Interessen des Kunden. Das Unternehmen kann die Nacherfüllung nicht durch einen pauschalen Ausschluss notwendiger Nebenleistungen beschränken.

(3) Bei Kaufleistungen richten sich Verjährung und Beginn der Verjährung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Werk- und Montageleistungen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die jeweilige Leistung; bei Bauleistungen gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften. Eine Verkürzung zwingender Verbraucherrechte findet nicht statt.

(4) Ist der Kunde Unternehmer, hat er die Ware unverzüglich nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Für die Untersuchungs- und Rügepflicht gilt § 377 HGB. Bei unterlassener oder verspäteter Anzeige gelten die gesetzlichen Folgen.

(5) Hersteller- oder Leistungsgarantien sind selbstständige Zusagen des jeweiligen Garantiegebers und gelten nach deren Bedingungen. Sie erweitern die gesetzlichen Mängelrechte nur, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Garantie des Unternehmens besteht nur, wenn sie ausdrücklich in Textform als Garantie bezeichnet ist.

(6) Keine Mängelrechte bestehen, soweit ein Mangel ausschließlich auf unsachgemäßer Bedienung, nicht bestimmungsgemäßem Betrieb, eigenmächtigen Änderungen, fehlender Wartung trotz ausdrücklicher Wartungspflicht, äußeren Ereignissen oder Eingriffen Dritter beruht. Dies gilt nur, soweit das Unternehmen den jeweiligen Umstand nicht zu vertreten hat und der Kunde die Möglichkeit hatte, den Zusammenhang zu erkennen oder zu vermeiden.

(7) Für Ertrags-, Verbrauchs-, Heizkosten- oder Einspeiseabweichungen gelten die Regelungen in § 4 Absatz 5, sofern keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie getroffen wurde. Gesetzliche Mängelrechte wegen einer vereinbarten Beschaffenheit bleiben unberührt.

§ 15 Wartung, Monitoring und laufende Dienste

(1) Wartung, Inspektion, Reinigung, Fernüberwachung und Monitoring werden nur aufgrund eines gesonderten Wartungs- oder Dienstleistungsvertrags geschuldet. Umfang, Intervalle, Reaktionszeiten, Vergütung und Ausschlüsse ergeben sich aus diesem Vertrag.

(2) Die Verfügbarkeit von Internetzugang, Mobilfunk, Cloud-Plattformen, Herstellerportalen, Apps und sonstigen Drittanbieterdiensten liegt nicht vollständig im Einflussbereich des Unternehmens. Das Unternehmen garantiert daher kein ununterbrochenes Monitoring und keine dauerhafte Verfügbarkeit von Drittanbieterdiensten, haftet jedoch für eigene Pflichtverletzungen nach § 16.

(3) Der Kunde betreibt die Anlage bestimmungsgemäß und beachtet die Bedienungs- und Wartungsanweisungen. Soweit nicht anders vereinbart, obliegen ihm insbesondere die regelmäßige Sichtkontrolle, die Reinigung im erforderlichen Umfang, der Filterwechsel, der Frostschutz, die Freihaltung von Zu- und Abluftwegen sowie die rechtzeitige Meldung von Störungen.

(4) Der Kunde darf Sicherheits- und Schutzvorrichtungen nicht entfernen oder verändern. Arbeiten an elektrischen, hydraulischen oder kältetechnischen Teilen dürfen nur durch hierzu befugte und qualifizierte Personen ausgeführt werden.

§ 16 Haftung

(1) Das Unternehmen haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für Schäden aus einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet das Unternehmen nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Unternehmens für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich zulässig ist. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Unternehmens, nicht jedoch, soweit sie zwingenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen.

(4) Das Unternehmen haftet nicht für das Ausbleiben eines bestimmten Energieertrags, Autarkiegrads, einer Heizkostenersparnis, Einspeisevergütung, Förderung oder Wirtschaftlichkeit, wenn diese nicht ausdrücklich als Beschaffenheit oder Garantie vereinbart wurde. Die Haftung für die Verletzung vereinbarter Beschaffenheiten und gesetzlicher Mängelrechte bleibt unberührt.

§ 17 Kündigung, Rücktritt und Beendigung

(1) Das Recht zur Kündigung oder zum Rücktritt aus wichtigem Grund sowie sonstige gesetzliche Beendigungsrechte bleiben unberührt. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht das Gesetz eine strengere Form verlangt.

(2) Bei einer freien Kündigung durch den Kunden gelten die gesetzlichen Vergütungs- und Abrechnungsregeln. Das Unternehmen rechnet die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen, bestellten und nicht anderweitig verwendbaren Komponenten sowie nachweisbare sonstige Aufwendungen nachvollziehbar ab. Eine pauschale unangemessen hohe Entschädigung wird nicht vereinbart; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Bei Kündigung oder Rücktritt stimmen die Parteien das weitere Vorgehen für bereits gelieferte Materialien, noch nicht eingebaute Komponenten, Eigentumsvorbehalt, Sicherung, Rückgabe und einen etwa erforderlichen Rückbau ab. Rückbau- und Wiederherstellungskosten werden nur berechnet, soweit sie gesetzlich geschuldet, vertraglich vereinbart oder durch den Kunden zu vertreten sind.

(4) Das Unternehmen darf nur aus wichtigem Grund kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, insbesondere wenn eine erforderliche technische oder rechtliche Voraussetzung endgültig nicht hergestellt werden kann oder der Kunde trotz angemessener Fristsetzung eine wesentliche Mitwirkung verweigert. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben maßgeblich.

§ 18 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und im Fernabsatz geschlossenen Verträgen kann Verbrauchern grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Ob und in welchem Umfang ein Widerrufsrecht besteht, hängt insbesondere vom konkreten Vertragstyp, vom Vertriebsweg und von der Ausgestaltung der Leistung ab. Ein Widerrufsrecht entfällt bei Montage- oder Bauverträgen nicht pauschal.

(2) Die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher, soweit erforderlich, gesondert und rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Die Anlage zu diesen AGB ist lediglich eine Arbeitsgrundlage und muss vor Verwendung an den konkreten Vertriebsweg und Vertragstyp angepasst werden, insbesondere an Lieferung, Montage, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, Fernabsatz und Verbraucherbauverträge.

(3) Wünscht der Verbraucher, dass das Unternehmen mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, muss er dies ausdrücklich verlangen. Bei Dienstleistungen hat der Verbraucher die gesetzlichen Folgen eines Widerrufs nach vollständiger Leistungserbringung und bei sonstigen Leistungen die jeweils anwendbaren gesetzlichen Regeln zu beachten. Ein vorzeitiger Beginn ersetzt weder die Widerrufsbelehrung noch die sonstigen gesetzlichen Informationspflichten.

(4) Gesetzliche Informationspflichten, Formvorgaben, das Widerrufsrecht und die Folgen des Widerrufs gehen entgegenstehenden Regelungen dieser AGB vor.

§ 19 Datenschutz und Foto-/Dokumentationsaufnahmen

(1) Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der gesonderten Datenschutzerklärung verarbeitet. Die Datenschutzerklärung informiert insbesondere über Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer und Rechte der betroffenen Personen.

(2) Baustellen-, Anlagen- und Dokumentationsfotos werden nur zweckgebunden aufgenommen, insbesondere zur Planung, Ausführung, Abnahme, Beweissicherung, Wartung oder Mängeldokumentation. Personenbezogene Daten und nicht erforderliche private Bereiche werden soweit möglich vermieden oder unkenntlich gemacht.

(3) Eine Veröffentlichung von Fotos, Referenzbildern oder sonstigen Aufnahmen zu Werbe- oder PR-Zwecken erfolgt nicht ohne eine gesonderte, freiwillige Einwilligung der betroffenen Personen und gegebenenfalls des Eigentümers. Die gesetzlichen Datenschutzrechte bleiben unberührt.

§ 20 Verbraucherstreitbeilegung

Das Unternehmen nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil und ist hierzu nicht verpflichtet, soweit eine gesetzliche Verpflichtung oder eine gesonderte Erklärung nichts anderes bestimmt. Zuständige Beschwerdestelle bzw. Beschwerdekontakt: Volodin Energy System, info@volodin-energysystem.de. Gesetzliche Informationspflichten werden im konkreten Angebot und Vertrag ergänzt. Ein Hinweis auf eine nicht mehr verfügbare Online-Streitbeilegungsplattform wird nicht verwendet.

§ 21 Gerichtsstand, Rechtswahl und Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dem keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen. Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der ihnen durch zwingende Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts gewährt wird.

(2) Für Unternehmer ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz des Unternehmens, sofern der Unternehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder sofern kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Eine geltungserhaltende Reduktion wird nicht vereinbart.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der vereinbarten oder gesetzlich vorgeschriebenen Form. Individuelle Abreden bleiben hiervon unberührt.